Medizinische Notwendigkeit der Lingualtechnik wurde anerkannt

Lingualtechnik Modell

Die Lingualtechnik gehört in Deutschland zu einem festen Bestandteil des Spektrums kieferorthopädischer Behandlungen. Jedoch wurde diese Technik zur Korrektur von Zahnfehlstellung bisher in der Rechtsprechung nicht als erstattungsfähig anerkannt. Private Krankenkassen verweigerten aufgrund dessen bisher die Kostenübernahme.

Was ist die Lingualtechnik?

Unter Lingualtechnik versteht man eine kieferorthopädische Behandlungsmethode zur Korrektur von Zahnfehlstellungen mit einer festsitzenden Apparatur. Die Lingualtechnik beruht auf dem Prinzip einer festsitzenden Zahnspange, bei dem Brackets auf den Zähnen befestigt und diese mit Drahtbögen verbunden werden. Der Unterschied zur herkömmlichen festen Zahnspange (Lanialtechnik) ist, dass die Brakets und Drähte an der Innenseite der Zähne – also der Zungen zugewandten Seite – befestigt werden. Diese Methode hat den ästhetischen Vorteil, dass die Zahnspange somit nicht sichtbar ist.

Lingualtechnik bisher nicht medizinisch notwendig

Die bisherige Problematik bestand darin, dass private Krankenkassen die Methode der Lingualtechnik, im Gegensatz zur Lanialtechnik, nicht als medizinisch notwendig anerkannt haben und somit als nicht erstattungsfähig klassifizieren. Patienten mit einer privaten Krankenversicherung, die eine Behandlung mit der Lingualtechnik zur Korrektur von notwendigen Zahnfehlstellungen in Anspruch genommen haben, hatten bisher keinerlei Anspruch auf eine vollständige oder partielle Übernahme der Behandlungskosten. Die Krankenkassen bevorzugen die günstigere Lanialtechnik.

Gerichtliche Entscheidung für die medizinische Notwendigkeit

Erstmals wurde nun vom Mülheimer Gericht, in einem Präzedenzfall, die medizinischer Notwendigkeit der Lingualtechnik zugunsten der klagenden Patientin entschieden. Der gerichtliche Gutachter hatte in seinem Bericht belegt, dass die Lingualtechnik im Fall der Patientin deutliche medizinische Vorteile bringen würde und nicht rein ästhetische Aspekte bediene. Die verklagte Krankenkasse hingegen sah den Sachverhalt anders und brachte hervor, dass die übliche Behandlungsmethode mit einer außen angebrachten Apparatur, denselben Behandlungseffekt bewirke. Doch das Gericht entschied am Ende für die Klägerin.

Dieses Ergebnis ist somit erstmals zugunsten der Lingualtechnik entschieden worden und lässt für die Zukunft die Hoffnung auf Kostenübernahme seitens der privaten Krankenversicherungen steigen.